Die Satzung

Der Verein „Darfur-Hilfe“ in der Bundesrepublik Deutschland
Satzung

Datum: 21. Februar 2004, Ort: Münster (NRW)
Präambel:

Der humanitäre Verein „Darfur-Hilfe“ versteht sich als internationaler und interkultureller Zusammenschluss von Gruppen und natürlichen Personen, der sich vornehmlich auf die Hilfe der Not leidenden Bevölkerung, die Unterstützung von Flüchtlingen, die Gesundheitsversorgung und Nahrungsmittelhilfe konzentrieren will. Darüber hinaus soll über kulturelle, politische und wirtschaftliche Entwicklungen in dieser afrikanischen Region regelmäßig informiert werden und insgesamt die kulturellen Beziehungen zwischen Europa und Afrika gestärkt sowie entwicklungspolitisches und humanitäres Engagement gefördert werden.

Der Verein ist den Gedanken der Menschenrechte, weltweiter sozialer Gerechtigkeit und ökologischer Zukunftsfähigkeit verpflichtet.

Der Verein wird mit der nachfolgenden Satzung gegründet:
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein trägt den Namen Darfur-Hilfe e.V. in der Bundesrepublik Deutschland.

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Mit der Eintragung erhält der Name des Vereins den Zusatz “eingetragener Verein e. V.”

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Münster (NRW).

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt und endet mit dem Kalenderjahr.

Das erste Geschäftsjahr endet mit dem 31.12. des Jahres, in dem die Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Münster erfolgt.
§2 Der Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die humanitäre Unterstützung der hilfsbedürftigen Menschen in der Darfur-Region, vor allem in Notstandsgebieten, bei Krieg, Hungersnot und Naturkatastrophen sowie anderweitig unschuldig in Not geratener Menschen.
Zweck des Vereins ist ausschließlich und unmittelbar die Pflege und Intensivierung der humanitären Hilfe für die Menschen in Darfur, insbesondere dann, wenn sie Opfer von Krieg und Verfolgung sind.
Humanitäre Probleme werden insbesondere durch folgende Maßnahmen zu lösen versucht:
Im Rahmen der gesetzlichen Gegebenheiten, Geld- und Sachspenden zu sammeln, Fördermitglieder zu gewinnen etc.
Zusammenarbeit mit lokalen, regionalen, nationalen und internationalen Kräften, die sich mit Aufbau und Förderung beschäftigen.
Aufklärung und Öffentlichkeitsarbeit zur Erreichung der humanitären Hilfe für die Menschen in Darfur durch andere Länder und Organisationen.
Unterstützung in der Planung und im Aufbau im schulischen, beruflichen und familiären Bereich.
Offener Einsatz aller Mitglieder in gelebter innerer humanitärer Einstellung.
Der Verein ist überkonfessionell und überparteilich
Der Verein dient ferner der Pflege freundschaftlicher Beziehungen und Zusammenarbeit zwischen Menschen der Bundesrepublik Deutschland und dem Sudan im allgemeinen.
§3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Wohlfahrtszwecke: Er verfolgt diese Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keinen Gewinnanteil und in ihrer Eigenschaft als ehrenamtliche Vereinsmitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Der Verein darf seine Mittel weder für die unmittelbare noch für die mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwenden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Mitglieder des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus, jedoch können die bei der Wahrnehmung der vom Verein „Darfur-Hilfe“ übertragenen Aufgaben entstandenen Kosten und Auslagen maximal in der Höhe der steuerlich zulässigen Sätze erstattet werden.
§4 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede volljährige bzw. natürliche Einzelperson (mit Vollendung des 18. Lebensjahrs) oder juristische Person werden, die sich mit den Zielen des Vereins solidarisch erklärt und sich für deren Verwirklichung aktiv einsetzt.
Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu richten. Über die Aufnahme des Antrags entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages kann die/der Antragsteller/in gegen die Entscheidung des Vorstandes die nächste Mitgliederversammlung anrufen; diese entscheidet dann endgültig mit einfacher Mehrheit.
Der Verein hat ordentliche Mitgliedschaft, Fördermitgliedschaft und Ehrenmitgliedschaft.
Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden
Fördermitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die die Ziele des humanitären Darfur-Vereins unterstützen. Sie sind nicht stimmberechtigt.
Ehrenmitglieder können einzelne Personen werden, die durch den Vorstand während der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern vorgeschlagen sind, um den Vereinszwecken zu dienen. Sie sind stimmberechtigt.
§5 Rechten und Pflichten der Mitglieder
Alle Vereinsmitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
Die Vereinsmitglieder sind insbesondere verpflichtet
die Satzung des humanitären Darfur-Vereins sowie die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu befolgen,
nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln, sondern die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
die durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge zu entrichten.
§6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet:

a) mit dem Tode des Mitglieds

b) durch freiwilligen Austritt

c) durch Ausschluss aus dem Verein

d) durch Streichung von der Mitgliederliste

(2) Der Austritt eines Mitglieds aus dem Verein kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen.

(3) Mitglieder, die dem Selbstverständnis und den satzungsgemäßen Zielen, dem Zweck des Vereins zuwiderhandeln oder trotz wiederholter Mahnung vereinbarte Beiträge nicht leisten, können nach schriftlicher Abmahnung durch den Vorstand von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung allerdings Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses (Datum des Poststempels) Berufung eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung abschließend entscheidet. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.
§7 Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedsversammlung entscheidet über einen Jahresbeitrag.
Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
Mitgliedsbeiträge können vom Vorstand in begründeten Ausnahmefällen gestundet, reduziert oder ganz oder teilweise erlassen werden.
Die Ehrenmitglieder sind vom Beitrag entbunden.
Der Verein verschafft sich seine Mittel auch durch Sammeln von Geld- und Sachspenden (wie z.B. Lebensmittel, Medikamente u.ä.). sowie anderweitige zweckdienliche Maßnahmen wie Benefizveranstaltungen zur Unterstützung bedürftiger Menschen in der Darfur-Region.
§8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
Der Vorstand
Die Mitgliederversammlung
§9 Der Vorstand (Leitung des Vereins)
Der Vorstand des Vereins besteht aus
dem/der Vorsitzenden,
dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
dem/der Schatzmeister/in,
dem/der Schriftführer/in und
und mindestens ein bis maximal drei Beisitzer/innen.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch auch nach seiner Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.
Der Verein wird gemäß §26 BGB gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung ausdrücklich einem anderen Vereinsorgan übertragen sind. Und insbesondere hat der Vorstand für die Erledigung folgender Aufgaben zu sorgen:
Verantwortliche Weiterleitung von Hilfsgütern an Bedürftige
Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlungen sowie Aufstellung der Tagesordnung
Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
Kontaktaufnahme mit gesellschaftlichen Gremien im Interesse der bedürftigen Menschen
Arbeit in den Medien und im international politischen Bereich
Werbung und Betreuung von Spendern
Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr sowie Buchführung und Erstellung des Jahresberichtes
Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
§10 Beschlussfassung des Vorstandes
Der Vorstand fällt seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen. Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder telefonisch gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder telefonisch erklären.
Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken in ein Protokollbuch/Beschlussbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Sitzung, die Anwesenheitsliste, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der/die Vorsitzende oder sein/seine Stellvertreter/in anwesend sind.
§11 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Entscheidungsgremium des Vereins und tritt in der Regel mindestens einmal im Jahr zusammen.
Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung zwei Wochen im Voraus schriftlich unter Mitteilung der beabsichtigten Tagesordnung ein.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich.
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied außer den Fördermitgliedern eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit vom Vorstand einberufen werden, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn wenigstens ein Viertel der Vereinsmitglieder und Fördermitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich vom Vorstand verlangt.
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Aufgaben ausschließlich zuständig:
Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr, Entgegennahme des Kassen- und Jahresberichtes des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes.
Feststellung der Höhe und die Fälligkeit des Jahresbeitrages.
Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes, der Kassenprüfer.
Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes.
§12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliedsversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 25 % der ordentlichen Mitglieder anwesend ist. Sie gilt als beschlussfähig, solange ihre Beschlussfähigkeit / Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist.
Mit Ausnahme der fördernden Mitglieder (vgl. § 4.4b ) hat jedes Mitglied eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Anträge an die Mitgliederversammlung sind dem Vorstand möglichst eine Woche vorher schriftlich zuzuleiten.
Anträge zu Satzungsänderungen sind spätestens zwei Wochen vor einer Mitgliederversammlung den Mitgliedern zuzuleiten.
Für eine Satzungsänderung ist eine Zweidrittelmehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagungsordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt wurde.
Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern umgehend schriftlich mitgeteilt werden.
Beurkundung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung: Die Beschlüsse von Vorstands- und Mitgliederversammlung sind schriftlich festzuhalten und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Dabei sind auch Ort und Zeit der Versammlung anzugeben.
§13 Kassen- und Rechnungsführung
Die von den Mitgliedern gezahlten Beiträge und Spenden werden von dem/der Schatzmeister/in verwaltet.
Den Vorstandsmitgliedern ist auf Verlangen jederzeit Einblick in die Kassenführung zu gewähren.
Die Kasse wird jährlich von den dazu jährlich gewählten Kassenprüfern geprüft.
§14 Landesgeschäftsstellen und Geschäftsführer/in
Der humanitäre Darfur-Verein kann Landesverbände und Landesgeschäftsstellen gründen.
Der Verein kann Geschäftsführerinnen bestellen. Der/die Geschäftsführerinnen werden vom Vorstand eingestellt und entlassen. Ihre Arbeitsbereiche und Aufgaben werden vom Vorstand schriftlich festgelegt und der Mitgliederversammlung zum Beschluss vorgelegt.
§15 Die Auflösung und Aufhebung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in. 12 Abs. 3 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden oder wenn der Verein seinen Zweck erfüllt hat.
Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke entscheidet die Mitgliederversammlung, wie das Vermögen des Vereins verwendet wird. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 16 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 21.02.2004 in Münster beschlossen.

Sie tritt in Kraft, sobald der Verein im Vereinsregister des Amtsgerichts Münster eingetragen ist.

Münster, 21.02.2004